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Geschützt werden können:
Marken, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben.
Als Marken verstehen sich in diesem Sinne:
Alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Höhrzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich der Form einer Ware oder deren Verpackung, sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Nicht dem Markenschutz zugänglich sind Zeichen, die aus einer Form bestehen, die:
durch die Art der Ware selbst bedingt ist;
zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;
der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Der Markenschutz entsteht durch die:
Eintragung einer Marke in das Markenregister des deutschen Patent- und Markenamtes;
Benutzung eines Zeichens innerhalb beteiligter Verkerhrskreise;
notorische Bekanntheit einer Marke.
Von der Eintragung ausgeschlossen sind
Marken, die:
keine Unterscheidungskraft für die Waren und Dienstleistungen aufweisen;
ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit, Herkunft, Menge, Zeit der Herstellung der Waren oder Dienstleistungen bestehen;
ausschließlich aus Angaben des allgemeinen Sprachgebrauches bestehen;
geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, Beschaffenheit und Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen;
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;
Staatswappen, Staatsflaggen oder Wappen eines Ortes enthalten;
Prüf- oder Gewährzeichen enthalten;
nach dem öffentlichen Interesse nicht benutzt werden können.
Wirkung des Erwerbs einer Marke:
Der Erwerb einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht und somit einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch.
Jedem Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung gewerblich zu nutzen.
Widerspruch gegen eine Marke:
Gegen die Eintragung einer Marke kann innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Wiederspruch erhoben werden.
Vertretung:
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Patentanwalt vertreten lassen.
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