Als Geschmacksmuster werden gewerbliche Muster oder Modelle, d.h. Farb- und Formgestaltungen zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände geschützt, die neu und eigentümlich sind.

 

  • Neuheiten:

 

  • Gefordert wird die Neuheit des Musters oder Modells zum Zeitpunkt der Anmeldung.

 

  • Eigentümlichkeit:

 

  • Gefordert wird, daß das Muster oder Modell in der Qualität seiner Ausführung über den bekannten Bestand der Muster und Modelle (Form- und Farbgestaltungen) hinausgeht.

 

  • Wirkung der Eintragung des Geschmacksmusters:

 

  • Die Eintragung eines Geschmacksmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Geschmacksmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es Verboten, ohne seine Zustimmung Nachbildungen des Musters oder Models herzustellen oder zu verbreiten.

 

  • Vertretung:

 

  • Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen.